OTTO-VON-GUERICKE-UNIVERSITÄT MAGDEBURG

 

Fakultät Elektrotechnik

Fakultät für Maschinenbau

 

Praktikumsordnung

 

 

für die Studiengänge

 

Energietechnik

*

Mechatronik

vom 3. Dezember 1997

 

 

Inhalt

§ 1 Ziel des Praktikums

§ 2 Einteilung und Dauer des Praktikums

§ 3 Inhalt des Praktikums

§ 4 Durchführung und Anerkennung der Praktikantentätigkeit

§ 5 Praktikantenamt

§ 6 Schlußbestimmung

Anlage 1 Praktikumsnachweis

§ 1

Ziel des Praktikums

(1) Das Praktikum hat das Ziel, die Studierenden mit Arbeitsverfahren, -mitteln und

-prozessen sowie mit organisatorischen und sozialen Verhältnissen der Praxis bekanntzumachen. Weiterhin soll die praktische Ausbildung das Verständnis des Lehrangebotes und die Motivation für das Studium fördern.

Inhalt

§ 2

Einteilung und Dauer des Praktikums

1) Das Praktikum ist Bestandteil des Studiums.

(2) Das Praktikum gliedert sich in Grund- und Fachpraktikum. Die Mindestdauer beträgt insgesamt 26 Wochen.

(3) Die Dauer des Grundpraktikums beträgt für den Studiengang Mechatronik mindestens 8 Wochen und für den Studiengang Energietechnik mindestens 10 Wochen. In der Regel ist das Grundpraktikum* in der vorlesungsfreien Zeit abzuleisten. Es wird empfohlen, von dieser Zeit 4 Wochen vor Studienbeginn zu absolvieren. Der Nachweis des Grundpraktikums ist Voraussetzung zur Erteilung des Zeugnisses über die Diplomvorprüfung.

(4) Die Dauer des Fachpraktikums* beträgt für den Studiengang Mechatronik mindestens 18 Wochen und für den Studiengang Energietechnik mindestens 16 Wochen.

Das Fachpraktikum ist Voraussetzung für die Zulassung zur Diplomarbeit.

(5) Das Grundpraktikum kann in mehreren Abschnitten und in verschiedenen Betrieben abgeleistet werden. Das Fachpraktikum soll nach Möglichkeit in einem ununterbrochenen Zeitraum absolviert werden.

*) Muster für den Praktikumsnachweis siehe Anlage 1

Inhalt

§ 3

Inhalt des Praktikums

1) Das Grundpraktikum soll grundlegende Tätigkeiten umfassen. Hierzu gehören gleichgewichtig

die mechanische Grundpraxis

- grundlegende Arbeiten (vorzugsweise in einer Lehrwerkstatt), wie Messen, Anreißen,

Feilen, Sägen, Bohren, Gewindeschneiden u.a.,

- spanabhebende und spanlose Fertigungsverfahren wie Drehen, Fräsen, Schleifen,

Ausschneiden, Lochen, Umformen, u.a.,

- Herstellung von mechanischen Verbindungen und Oberflächenbehandlung, wie

Schweißen, Löten, Nieten, Kleben, Beschichten, Härten,

- mechanische Montage und Prüfung von Bauteilen und Anlagen,

und die elektrotechnischen Grundpraxis

- Fertigung von Bauelementen, Bauteilen, Baugruppen und Geräten der Elektrotechnik,

- Montage, Prüfung, Reparatur und Wartung von Apparaten, Geräten, Anlagen und

Systemen.

Die Mindestzeit für eine Grundpraxis beträgt 4 Wochen.

(2) Das Fachpraktikum umfaßt ingenieurnahe Tätigkeiten aus den Bereichen

- Fertigung, Montage, Inbetriebnahme, Betrieb, Wartung, Prüfung, Messung, Produktion,

- Forschung, Entwicklung, Berechnung, Projektierung, Konstruktion, Planung.

Inhalt

§ 4

Durchführung und Anerkennung der Praktikantentätigkeit

(1) Die Kontaktaufnahme und der Abschluß von Praktikantenverträgen mit geeigneten Ausbildungsbetrieben ist grundsätzlich Aufgabe der Praktikantin oder des Praktikanten. Das für den Ausbildungsort zuständige Arbeitsamt weist geeignete und anerkannte Ausbildungsbetriebe nach. Das Praktikantenamt und die jeweiligen Institute der Fakultät können hierbei nur beratend mitwirken.

(2) Ausbildungsbetriebe

Die im Fachpraktikum zu vermittelnden Kenntnisse und Erfahrungen sind in der Regel in Industriebetrieben zu erwerben. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuß.

(3) Praktikumsvertrag

Die Praktikantin oder der Praktikant schließt mit dem Ausbildungsbetrieb einen Vertrag (Praktikumsvertrag) ab. In diesem sind alle Rechte und Pflichten der Praktikantin oder des Praktikanten und des Ausbildungsbetriebes festzulegen. Eine Praktikantin oder ein Praktikant darf vom Ausbildungsbetrieb finanzielle Beihilfen erhalten. Gegenüber der Universität können aus dem Praktikantenverhältnis keine Rechtsansprüche geltend gemacht werden.

(4) Tätigkeitsnachweise

Vom Ausbildungsbetrieb muß ein Praktikumsnachweis (Muster - siehe Anlage) ausgestellt werden. Dieser muß neben den Angaben zur Person die Dauer des Praktikums, Fehltage (Urlaub, Krankheit usw.) sowie die Arten der Beschäftigung gemäß § 3 einschließlich ihres zeitlichen Umfanges enthalten.

Über das Praktikum sind von der Praktikantin oder von dem Praktikanten Tätigkeitsberichte zu erstellen. Die Berichte dienen dem Erlernen der Darstellung technischer Sachverhalte. Sie können Arbeitsgänge, Einrichtungen, Werkzeuge usw. beschreiben und Notizen über Erfahrungen bei den ausgeübten Tätigkeiten enthalten. Der Arbeitsbericht soll möglichst umfassend, jedoch trotzdem knapp und übersichtlich abgefaßt sein. Freihandskizzen, Werkstattzeichnungen, Fließbilder usw. ersparen häufig einen langen Text. Auf die Verwendung von Fotokopien oder Prospekten (Fremdmaterial) sollte verzichtet werden.

Die Berichte sollen etwa einen Umfang von 1 bis 2 Seiten pro Praktikumswoche haben. Während des Grundpraktikums können die Berichte in Form von wöchentlichen Protokollen verfaßt werden. Im Fachpraktikum sollten die Berichte umfassend mit Skizzen und Beschreibungen erstellt werden. Die Praktikumsberichte müssen von der betreuenden Person im Betrieb abgezeichnet werden.

Die Praktikumsunterlagen müssen spätestens 6 Monate nach Ende der jeweiligen praktischen Tätigkeit im zuständigen Praktikantenamt im Original vorgelegt werden.

Durch Krankheit, Urlaub oder sonstige Ursachen entstandene Ausfallzeiten im Grund- oder Fachpraktikum von insgesamt jeweils mehr als fünf Arbeitstagen müssen nachgeholt werden.

(5) Anerkennung von Sonderfällen

Eine in einer Werkstatt der Bundeswehr im Rahmen des Wehrdienstes durchgeführte qualifizierte Ausbildung gemäß der Praktikumsordnung (Nachweis durch Wochenberichte und Zeugnis) kann bis zu maximal 6 Wochen als Grundpraktikum anerkannt werden.

Eine im Rahmen der Schulausbildung an technischen Gymnasien durchgeführte praktische Ausbildung (Nachweis durch Wochenberichte und Zeugnis der Schule) kann bis zu 6 Wochen anerkannt werden. Eine Praktikumszeit bei der Bundeswehr kann dann nicht zusätzlich angerechnet werden.

Ein Praktikum in nicht deutschsprachigen Ländern wird anerkannt, wenn es dieser Praktikumsordnung entspricht. Eine vorherige Rücksprache mit dem Praktikantenamt ist zu empfehlen. Berichte sollten in deutscher, englischer oder französischer Sprache abgefaßt werden. Dem Praktikumsnachweis ist eine beglaubigte Übersetzung beizufügen, wenn er in einer anderen Sprache als den angegebenen Sprachen ausgestellt wurde.

Ein Praktikum in Hochschulinstitutionen wird nicht anerkannt. Ein Praktikum in Großforschungseinrichtungen wird bis zu 6 Wochen anerkannt.

Einschlägige berufspraktische Tätigkeit, die den Anforderungen dieser Praktikumsordnung entsprechen, werden auf die 26wöchige Dauer des Praktikums angerechnet. Eine Lehre wird soweit anerkannt, wie sie dieser Praktikumsordnung entspricht.

Belegt eine Person glaubhaft, daß sie wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, das Praktikum ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, wird gestattet, das Praktikum innerhalb einer längeren Bearbeitungszeit und in einer anderen Form zu erbringen.

Inhalt

§ 5

Praktikantenamt

  1. Für die Anleitung, Kontrolle und Testierung einer fachgerechten Praktikanten-

tätigkeit ist das zuständige Praktikantenamt verantwortlich. Die Leiterin oder der Leiter des Praktikantenamtes ist die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

(2) Die Leiterin oder der Leiter des Praktikantenamtes entscheidet über die Anrechenbarkeit von Praktikumstätigkeiten und Ausnahmen zu § 4. Im Zweifelsfall entscheidet der Prüfungsausschuß.

Inhalt

§ 6

Schlußbestimmung

 

(1) Diese Praktikumsordnung tritt am 01.01.1998, jedoch nicht vor dem Tag nach ihrer Bekanntmachung, in Kraft.

(2) Diese Praktikumsordnung wird im Mitteilungsblatt des Rektorats der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg bekanntgemacht.

(3) Gleichzeitig verliert die Praktikumsordnung vom 3. April 1996 ihre Gültigkeit.

 

Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse der Fakultätsräte der Fakultät Elektrotechnik vom 4. März 1998 und der Fakultät für Maschinenbau vom 3. Dezember 1997 und der Bestätigung durch den Senat der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg vom 20. Mai 1998.

Magdeburg, 15. Juni 1998

Der Rektor

der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg

Inhalt

 

Anlage 1: Praktikumsnachweis

Die praktische Ausbildung von Herrn / Frau

..................................................................................................................................

geboren am ............................... in ..............................................................

wurde im Zeitraum von ..................... bis ................................ durchgeführt.

Darin sind .................. Fehltage enthalten, davon

.......... Tage Urlaub, .......... Tage Krankheit, .......... Tage sonstige Abwesenheit.

Die Ausbildung unterteilt sich unter Abzug der Fehltage folgendermaßen:

 

Tätigkeit: Abteilung/Werkstatt/Labor: Wochen:

............................................................................................................................................

....................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................

Summe: __

 

Bemerkungen:...........................................................................................................

..................................................................................................................................

..................................................................................................................................

Die Tätigkeitsberichte haben vorgelegen und wurden wieder ausgehändigt.

 

 

Magdeburg, .............................

 

 

(Stempel und Unterschrift)

_________________________________________________________________

Bestätigung durch das zuständige Praktikantenamt

 

Als Grundpraktikum / Fachpraktikum mit ................... Wochen anerkannt.

 

 

Magdeburg, ...................................

 

 

 

 

Unterschrift

Leiterin / Leiter Praktikantenamt

Inhalt